Kaum ein Feld der Rechtspolitik war in den vergangenen Jahrzehnten so umkämpft wie der Umgang mit Datenspuren, die bei der Nutzung von öffentlich zugänglichen Telekommunikations- und Internetdiensten entstehen. Einerseits war immer unstrittig, dass die sogenannten IP-Adressen genutzt werden können wie Autokennzeichen: Wie dieses einem Fahrzeughalter zugeordnet ist, so ist eine Internet Protocol Address einer bestimmten Person zugeordnet. Anders als ein Autokennzeichen ist eine IP-Adresse aber nicht statisch, sondern wird üblicherweise immer wieder neu vergeben. Eine Person etwa, die auf einem Server Kinderpornographie verbreitet, kann rückblickend zumeist nicht mehr identifiziert werden. Denn wenn die IP-Adresse, die in dem Verbindungsprotokoll des Servers gespeichert ist, nirgends dokumentiert wird, kann sie auch keine Spur sein. Doch ob das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2010, der Europäische Gerichtshof 2022 oder der Bundesgerichtshof (BGH) noch im Jahr 2023 – nichts von dem, was die jeweiligen Bundestage beschlossen hatten, fand vor den Augen der Richter Gnade. Mal war es das Grundgesetz, mal das Unionsrecht, was dem Gesetzgeber in die Quere kam. Für eine „anlasslose, flächendeckende und personell, zeitlich und geografisch undifferenzierte Vorratsspeicherung eines Großteils der Verkehrs- und Standortdaten“, so die Wortwahl des BGH, reicht der gute Wille nicht aus. Mag bei internetgestützten Delikten die IP-Adresse oft der einzige Ermittlungsansatz sein, so dürfen mit der Speicherung und der Nutzung der Daten keine Grundrechtsverstöße einhergehen. So sah es auch Marco Buschmann (FDP), der zwischen 2021 und 2024 Bundesjustizminister war. Während CDU/CSU aus der Opposition heraus auf eine Speicherung von IP-Adressen drangen und auch Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) angesichts des drastischen Anstiegs von Delikten wie der Verbreitung sogenannter Kinderpornographie immer öfter auf eine grundrechtskonforme Speicherverpflichtung drang, stellte sich Buschmann mit Billigung der Grünen bis zum Zusammenbruch der Ampelkoalition quer. Anstelle einer Speicherverpflichtung schlug Buschmann das sogenannte „Quick Freeze“-Verfahren vor. Davon überzeugen konnte der FDP-Politiker weder die SPD noch die Fachleute in den Sicherheitsbehörden. Denn Daten, die nicht oder nur kurz gespeichert sind, können auch nicht anlassbezogen „eingefroren“ werden. Ministerium will Ermittlungsbehörden stärken Noch vor dem kalendarischen Ende des ersten Jahres der neuen Regierung aus Union und SPD hat das Bundesjustizministerium nun eine Kehrtwende vollzogen. Unter Führung der SPD-Politikerin Stefanie Hubig hat das Haus in enger Abstimmung mit dem CSU-geführten Bundesinnenministerium einen Referentenentwurf erarbeitet, der eine grundgesetzkonforme Speicherung von IP-Adressen erzwingen soll. Am Freitag wurde die Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung eingeleitet, an diesem Montag soll der Entwurf öffentlich werden. „Es geht uns um eine Stärkung der Ermittlungsbehörden – unter strikter Wahrung verfassungs- und europarechtlicher Vorgaben“, heißt es dazu aus dem Ministerium. Vorsorglich wird ergänzt: „Grundrechte gelten auch im digitalen Raum; rechtsstaatliche Prinzipien sind nicht verhandelbar.“ Wie aber soll eine verfassungskonforme Lösung aussehen? Das Kernstück der Neuregelung des Telekommunikationsrechts ist die Vorschrift, dass Internetanbieter die Verbindungsdaten ihrer Kunden nicht länger nach Gutdünken, sondern für einen Zeitraum von drei Monaten speichern müssen. Eine Zuwiderhandlung gegen Grundrechte erkennt das Ministerium darin nicht, gehe es doch nur um die Möglichkeit, IP-Adressen ein Quartal lang einer bestimmten Person zuordnen zu können. Eine entsprechende Anfrage von Sicherheitsbehörden lasse aber weder Rückschlüsse auf die Inhalte von internetgestützter Kommunikation zu noch die Erstellung digitaler Bewegungs- oder Persönlichkeitsprofile. Dazu brauchte es Standortdaten, um die es bei der vorsorglichen Speicherung nicht geht. Die Ermittlungsbehörden sollen einzig und allein in die Lage versetzt werden, herauszufinden, welchem Anschluss die fragliche IP-Adresse zur Tatzeit zugeordnet war. Weil aber nur die Anbieter von Zugangsdiensten zum Internet über diese Informationen verfügen, müssen auch sie diese Daten vorsorglich speichern. Das ist neu – nicht aber, dass Verbindungsdaten überhaupt für Zwecke der Strafverfolgung genutzt werden dürfen. Das ist, wie bei der Abfrage von Fahrzeugkennzeichen, längst geltendes Recht. Funkzellenabfrage soll wieder häufiger möglich sein Nichts Neues enthält der Gesetzentwurf hinsichtlich des Kreises derjenigen, die Auskunft über vorsorglich gespeicherte Daten verlangen können. Wie bisher sollen Strafverfolgungsbehörden, aber auch Polizei und Nachrichtendienste Auskunft über die Bestandsdaten eines Anschlussinhabers verlangen können, „sofern dies erforderlich ist, um den Sachverhalt zu erforschen oder den Aufenthaltsort eines Beschuldigten zu ermitteln“. Notwendig seien dazu ein Anfangsverdacht und die Erforderlichkeit der Abfrage. Eine Beschränkung der Abfragemöglichkeit auf bestimmte Straftaten ist nicht vorgesehen. Alles in allem sieht sich das Ministerium im Recht. So habe der Europäische Gerichtshof zuletzt mehrfach klargestellt, dass eine vorsorgliche Speicherung von IP-Adressen mit europäischen Grundrechten unter bestimmten Vorgaben vereinbar sei. Und: Die gesetzlichen Regelungen, die in der Vergangenheit für grundrechtswidrig erklärt wurden, seien andere gewesen als die, die jetzt vorgeschlagen würden. Damals sei es nämlich möglich gewesen, Persönlichkeits- und Bewegungsprofile zu erstellen. Ergänzt werden soll die Speicherpflicht für Verbindungsdaten nach dem Willen des Justizministeriums durch eine sogenannte Sicherungsanordnung. Diese als „europarechtlich geboten“ bezeichnete Option soll anders als die vorsorgliche Speicherung von Verkehrsdaten einen konkreten Anlass voraussetzen. In diesem Fall müssten die Anbieter von Internetzugängen auch angeben, wer im Fall des Falles mit wem kommuniziert hat, also alle gespeicherten Verkehrsdaten nutzen, die sich einem Anschluss zuordnen lassen. Zuständig für die Anordnung, Verkehrsdaten zu sichern, sollen Staatsanwaltschaften sein, aber auch das Bundeskriminalamt sowie „im Eilfall“ Ermittlungspersonen, vor allem die Polizei. Voraussetzung dafür ist, wie es im Juristendeutsch heißt, dass es um die Verfolgung von Straftaten „von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung geht oder um Straftaten, die mittels Telekommunikation begangen wurden“. Im Ergebnis würden dann nicht nur die IP-Adresse des Tatverdächtigen gesichert, sondern auch die Verbindungsdaten von Personen, von denen zunächst nicht klar ist, ob sie in ein Tatgeschehen involviert sind oder nicht. Gesichert werden sollen die fraglichen Daten für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten. Auf Anordnung eines Gerichtes soll es möglich sein, die Speicherfrist um drei Monate zu verlängern. Ermittlungsbehörden sollen auf diese Weise mehr Zeit für ihre Arbeit bekommen. Drittens setzt das Bundesjustizministerium auf eine Rückkehr zu einer älteren Praxis. Künftig soll „bei allen Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung“, etwa bei gewerbsmäßigem Betrug, wieder eine Funkzellenabfrage möglich sein. Der Bundesgerichtshof hatte im Januar 2024 das damals geltende Recht so ausgelegt, dass eine Funkzellenabfrage nur bei besonders schweren Straftaten wie Mord oder Totschlag zulässig sei. Wann die Neuregelung in Kraft treten kann, ist derzeit nicht abzusehen. Sollte sie im Frühjahr das Kabinett passieren, könnte sich der Bundestag über den Sommer mit dem Gesetz befassen und es im Hebst 2026 verabschieden.
